Wie Sie festlegen, was ein KI-Anbieter mit Ihren Texten darf und warum ein Satz im Impressum dafür selten genügt.
Bis zu einem gewissen Grad ja. Das Urheberrecht lässt Ihnen gegen die automatisierte Auswertung einen Nutzungsvorbehalt, macht ihn bei Inhalten im Netz aber nur wirksam, wenn er maschinenlesbar ist. Im Streit müssen Sie belegen, dass er das zum fraglichen Zeitpunkt war.
Kann ich bestimmen, ob meine Texte in KI-Systemen landen?
Bis zu einem gewissen Grad ja. Das Urheberrecht lässt Ihnen gegen die automatisierte Auswertung Ihrer Texte einen Nutzungsvorbehalt. Es knüpft ihn aber an eine Bedingung, und wer sie übersieht, hat am Ende einen Vorbehalt, den niemand gelesen hat.
Das Gesetz erlaubt die Auswertung und lässt Ihnen den Vorbehalt
§ 44b des Urheberrechtsgesetzes nennt die automatisierte Analyse digitaler Werke Text und Data Mining und erlaubt dafür Vervielfältigungen, soweit die Vorlage rechtmäßig zugänglich ist. Dieselbe Vorschrift zieht zwei Grenzen. Die Kopien sind zu löschen, sobald sie für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind, und erlaubt sind sie überhaupt nur, wenn der Rechtsinhaber sie sich nicht vorbehalten hat.
Der entscheidende Satz steht in Absatz 3. Bei online zugänglichen Werken ist ein Nutzungsvorbehalt nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. Ein Verbot, das nur ein Mensch lesen kann, wirkt gegenüber einem automatisierten Vorgang also nicht, ganz gleich, wie deutlich es formuliert ist.
Eine zweite Grenze wird selten mitgedacht. § 60d erlaubt dieselbe Auswertung zu wissenschaftlichen Zwecken, und dort gibt es keinen Vorbehalt. Berechtigt sind nichtkommerzielle Forschungsorganisationen, Bibliotheken, Museen, Archive und einzelne Forscher. Gegen sie wirkt der beste Vorbehalt nicht.
Auf der Gegenseite steht seit der KI-Verordnung eine eigene Pflicht. Artikel 53 verlangt von jedem Anbieter eines Modells mit allgemeinem Verwendungszweck, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts vorzuhalten und einen erklärten Rechtsvorbehalt zu ermitteln und einzuhalten. Nach den Erwägungsgründen gilt das, sobald ein Modell in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, unabhängig davon, wo trainiert wurde, und auch für quelloffene Modelle.
Ein Satz in natürlicher Sprache ist nicht automatisch unwirksam
Über den Fall Kneschke gegen LAION kursiert eine Kurzfassung, die falsch ist. Danach hätte das Oberlandesgericht Hamburg am 10. Dezember 2025 entschieden, ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt sei nie maschinenlesbar. Das steht im Urteil nicht.
Das Gericht hat die Frage ausdrücklich offengelassen und sie als umstritten bezeichnet, mit je einer langen Liste von Autoren auf beiden Seiten. Der Senat hält die Vorschrift selbst für technikoffen. Der Gesetzgeber habe keine bestimmte Form vorgegeben, sondern nur die Bedingung aufgestellt, dass die gewählte Form maschinenlesbar sein muss. Die Gesetzesbegründung, die das Urteil zitiert, nennt sogar ausdrücklich das Impressum und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als mögliche Orte, sofern der Vorbehalt auch dort maschinenlesbar ist.
Verloren hat der Kläger an der Beweislast
Warum die Beweislast bei Ihnen liegt, welche Standards nebeneinander stehen, warum llms.txt nicht dazugehört und was ein Ausschluss nach einer Untersuchung an Besuchern kostet
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