# Referenzen und Bewertungen richtig zeigen

Zeigen dürfen Sie, was echt ist und wovon die Nutzung geklärt ist. Angreifbar wird es früher als gedacht, denn schon die Behauptung geprüfter Echtheit ohne ein wirksames Prüfverfahren steht auf der schwarzen Liste des UWG.

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## Was darf man zeigen, und was holt eine Abmahnung?

Zeigen dürfen Sie, was echt ist und wovon die Nutzung geklärt ist. Angreifbar wird es allerdings früher, als die meisten annehmen. Nicht erst die gefälschte Bewertung ist ein Verstoß, sondern schon das Wort daneben, mit dem Sie ihre Echtheit behaupten.

## Zwei Nummern auf der schwarzen Liste

Der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG führt Geschäftspraktiken auf, die stets unzulässig sind. Stets heißt, dass es auf eine Abwägung im Einzelfall nicht ankommt. Zwei davon betreffen Bewertungen, und sie sind seit dem 28. Mai 2022 in Kraft, übernommen aus der Richtlinie (EU) 2019/2161.

Nummer 23c erfasst wörtlich "die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen". Nummer 23b erfasst die Behauptung, Bewertungen seien auf Echtheit geprüft, ohne dass dafür angemessene Maßnahmen ergriffen wurden.

Die zweite ist die unterschätzte. Sie trifft nicht den, der fälscht, sondern den, der ein Wort zu viel danebenschreibt. Ein Siegel mit der Aufschrift geprüfte Kundenbewertungen ist ohne wirksames Prüfverfahren ein eigener Verstoß, auch wenn jede einzelne Bewertung echt ist.

## Und eine Pflicht, die auch das Schweigen trifft

§ 5b Absatz 3 UWG erklärt Informationen darüber, ob und wie ein Unternehmer die Echtheit veröffentlichter Bewertungen sicherstellt, ausdrücklich zu wesentlichen Informationen. Wesentlich heißt, ihr Fehlen kann eine Irreführung durch Unterlassen sein.

Eine Bewertungsfläche ganz ohne Hinweis auf das Verfahren dahinter ist damit angreifbar, und zwar bevor irgendeine einzelne Bewertung überhaupt geprüft wurde.

Was ein angemessenes Verfahren ist, sagt der knappe Gesetzeswortlaut nicht. Die Auslegungshilfe der Europäischen Kommission zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verlangt angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen und schreibt ausdrücklich keine bestimmte Technik vor. Diese Leitlinie ist im Streitfall die Auslegungsquelle, nicht der Gesetzestext allein.

[Grafik: Hinweis]

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